A&U Reuter

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ingenieurbüro A&U Reuter, Niedernkamp 22, 32791 Lage

Allgemeines, Geltungsbereich

(1) A&U Reuter erbringt Dienst- und Werkleistungen, insbesondere im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Es geht hierbei um Beratungs- und Ingenieurleistungen.

(2) Diese AGB gilt für alle unsere Angebote, für alle mit uns geschlossenen Verträge und für alle von uns erbrachten Leistungen.

(3) Änderungen unserer AGB gelten für jeden Vertrag und jede Leistung ab Einführung der Änderung als vereinbart.

2. Angebote und Auftragserteilung

(1) Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt erst mit und in jedem Fall nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird, andernfalls durch Erbringung unserer Leistungen. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Mündliche, telefonische, per Fax oder E-Mail getroffene Vereinbarungen, wie Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme sowie eine solche durch tatsächliches Entsprechen gelten zu lassen.

(4) Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.

(5) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Zahlung ist direkt nach Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Nach Verzugseintritt, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Verzugszinsen sowie Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug weiter dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit dem Beitreiben offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Wir sind nach eigenem Ermessen zur Teilrechnungslegung berechtigt und somit berechtigt, den Vertragspartner zur Leistung einer entsprechenden Vorauszahlung aufzufordern.

(3) Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von uns ohne weitere Voraussetzungen zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder – auch abweichend von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen – Vorauskasse, Barzahlung, Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem aus unserem Rücktritt keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in diesem Falle verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen vollständig zu ersetzen.

(5) An uns geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Tilgungsbestimmung des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.

(6) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vollständig, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene Sicherheitsleistung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

(7) Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

4. Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist der in diesen AGB einleitend angeführte Firmensitz. Abweichende im Einzelfall getroffene ausdrückliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern abweichende Vereinbarungen über den Erfüllungsort schriftlich getroffen wurden, geeignete Räume bzw. Schreibarbeitsplätze für die Firma A&U Reuter kostenlos zur Verfügung zu stellen, die den gesetzlichen und behördlichen Auflagen entsprechen.

5. Gerichtsstand

(1) Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in 32756 Detmold vereinbart.

(2) Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossene, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte sind ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Es gilt der in deutscher Sprache abgeschlossene Vertrag.

6. Leistungen

(1) A&U Reuter ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zuverlässigen Dritter zu bedienen.

(2) Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsabwicklung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.

(3) Wurde von uns ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Vertragserfüllung getätigt und werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgerecht beliefert, steht uns nach Kenntnis des Umstandes ein Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Vertragspartner zu. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, werden wir für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Auftragsabwicklung von unserer Leistungspflicht frei.

(4) Höhere Gewalt, gleichgültig, ob sie bei uns oder beim Vorlieferanten eintritt – berechtigt uns, die Auftragsabwicklung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Auftragsabwicklung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wie beispielsweise Kriegs-, Terror- oder Streikfälle bzw. Arbeitskampfmaßnahmen, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen oder Witterungseinflüsse.

7. Haftung und Gewährleistung

(1) Die Haftung für die übernommene Leistung gegen die Firma A & U Reuter besteht nur im Rahmen der bestehenden Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung und ist der Höhe nach auf die dort angegebenen Summen beschränkt.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.

(3) Wir haften für Eigenschaftszusicherungen nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung.

(4) Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von fünf Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, sofern sie offensichtlich sind. Erfolgt die Rüge offensichtlicher Mängel nicht fristgerecht, erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen. Dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.

(5) Wird bei der Nachprüfung einer Mängelanzeige festgestellt, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so werden die Kosten der Prüfung zu unseren üblichen Preisen bzw. Stundensätzen abgerechnet.

(6) Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.

(7) Gegen uns gerichtete Ansprüche auf Schadensersatz, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für die direkte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und anderer Erfüllungsgehilfen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im Übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt sowie der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Hierüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind also ausgeschlossen. Insbesondere auch Schäden, die durch die Verwendung unserer Leistung verursacht werden, also entferntere oder aber Mangelfolgeschäden.

(8) Bei einem Werkvertrag beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers auf Nachbesserung. Wir sind aber bei einer berechtigten Mängelrüge auch berechtigt, das Vertragsverhältnis gegen Rückerstattung des Preises rückabzuwickeln. Sollte die Nachbesserung zweimal fehlschlagen, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag rückabzuwickeln oder eine Herabsetzung des vereinbarten Preises zu verlangen.

  1. Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihr erteilten Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt durch fachlich qualifiziertes Personal auszuführen. Der Erfolg der Arbeit wird maßgeblich beeinflusst durch die Mitarbeiter der Geschäftsleitung und die Mitarbeiter des Auftraggebers. Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte Erbringung der Leistungen, die er beeinflussen kann, übernimmt aber keine Garantie für das Ergebnis und die Umsetzung der erarbeiteten Ergebnisse.

  1. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages relevanten Unterlagen zur Verfügung und wird auf Verlangen für die notwendige Aufklärung unklarer Sachverhalte Sorge tragen. Der Auftraggeber wird darüber hinaus den Auftragnehmer unaufgefordert von allen ihm bekannten Sachverhalten unterrichten, die für die Auftragserfüllung relevant sein können.

  1. Geheimhaltungspflicht

(1) Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über die im Laufe der Leistungserbringung gewonnenen Erkenntnisse sowie unternehmens-, projekt- oder personenbezogene Sachverhalte über das Unternehmen des Auftraggebers verpflichtet. Ausgenommen hiervon ist die Nennung des Kunden als Referenz, soweit der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich bei Auftragsvergabe widersprochen hat.

  1. Urheberrechte

(1) Der Auftraggeber wird die durch den Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages gefertigten Dokumentationen, Analysen, Konzepte, Strategieempfehlungen, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, jegliche schriftliche Arbeitsergebnisse und sonstigen Unterlagen ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Die Urheberrechte und die hieraus resultierenden Ansprüche sind ausschließlich im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Abschlussrechnung die Befugnis, die ihm zur Verfügung gestellten Dateien, Unterlagen und Arbeitsergebnisse zu nutzen. Die Befugnis ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Arbeitsergebnisse sowie Teile hiervon an andere Gewerbetreibende weiterzugeben. Handelt der Auftraggeber diesem Verbot zuwider, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig. Die Geltendmachung weitergehender Rechte durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt

  1. Datenspeicherung

(1) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, betriebswirtschaftliche Daten seines Unternehmens zur Erstellung von Statistiken zu speichern. Der Auftragnehmer sichert zu, dass diese betrieblichen Werke vertraulich behandelt und nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgend einem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in solchen Fällen gehalten, an die Stelle der mangelhaften Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der wegfallenden mangelhaften Bestimmung am ehesten entspricht.

Stand: 03/2024